Allgemeine Reperaturbedingungen

§ 1 Allgemeines
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für in Auftrag gegebene Reparaturarbeiten.
Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch den Verwender.

§ 2 Auftragserteilung
Der Reparaturauftrag kommt verbindlich zustande, wenn der Auftraggeber einen Auftragsschein unterzeichnet hat und der Auftragnehmer den Auftrag schriftlich bestätigt.

§ 3 Termine
Der ggf. schriftlich zu vereinbarende konkrete Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
Der Auftraggeber hat in den Fällen des Verzugs nur dann ein Kündigungsrecht, wenn für Beginn und Fertigstellung ausdrücklich eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Auftraggeber nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, daß er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Reparaturauftrag entziehen wird.

§ 4 Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
a) der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht fertiggestellt werden konnte;
b) der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
c) der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.

§ 5 Vergütung eines Kostenvoranschlages
Wird im Auftrag des Kunden ein Kostenvoranschlag erstellt, so sind die Kosten entsprechend dem Zeitaufwand vom Kunden zu erstatten.

§ 6 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln
Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche beträgt für alle Arbeitsleistungen sowie für eingebautes Material 2 Jahre.
Ist die Reparatur mangelhaft, hat der Auftraggeber zunächst Nacherfüllung zu verlangen.
Der Auftragnehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Er kann die Nacherfüllung verweigern bei unverhältnismäßigem Kostenaufwand.
Erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist darf der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen lassen oder kann Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die durch Beschädigung oder falsche Bedienung durch den Auftraggeber verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.
Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Auftraggebers oder Dritter in den Reparaturgegenstand erlischt dann nicht, wenn der Auftraggeber eine entsprechend substantiierte Behauptung des Auftragnehmers, daß der Eingriff in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.
Offensichtliche Mängel der Leistungen des Auftragnehmers muß der Auftraggeber unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Abnahme dem Auftragnehmer anzeigen, ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung befreit.
Der Auftragnehmer haftet für Schäden und Verluste an dem Auftragsgegenstand, soweit ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Fall der Beschädigung ist er zur lastenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist dieses unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Dasselbe gilt bei Verlust.

§ 7 Erweitertes Pfandrecht des Auftragnehmers an beweglichen Sachen
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinem Besitz gelangten Gegenstand des Auftraggebers zu.
Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
Wird der Gegenstand nicht innerhalb von 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann von dem Auftragnehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Auftraggeber eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Auftraggeber zu erstatten.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag vor.
Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug und kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Auftragnehmer vom Kunden nach vorherigem Vertragsrücktritt den Gegenstand zum Zwecke des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten für Zurückholung und des Ausbaus trägt der Auftraggeber.

§ 9 Preise und Zahlungsbedingungen
Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Auftragnehmers zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar.
Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so hat dieser dem Auftragnehmer den entstandenen Verzugsschaden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses, zu ersetzen.

§ 10 Gerichtsstand
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.